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Eine Produkthaftpflichtversicherung ist für produzierende Betriebe und auch für viele Firmen, die Planungsaufgaben übernehmen, unverzichtbar. Denn sollte ein Produkt fehlerhaft sein, können die daraufhin entstandenen Personen- und Sachschäden für den Hersteller existenzbedrohend werden. Im Schadensfall verweigern Versicherer jedoch häufig die Deckung und berufen sich dabei auf die sogenannte Erprobungsklausel, so die Erfahrung von Rechtsanwalt Cäsar Czeremuga.

Standardausschluss in der Produkthaftpflichtversicherung

„Die Erprobungsklausel ist ein Standardausschluss in der Produkthaftpflichtversicherung“, sagt Czeremuga. In unterschiedlichen Formulierungen werden dadurch Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch solche Erzeugnisse vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, deren Verwendung oder Wirkung in Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen Entwicklungsrisiken auf Versicherer abwälzen können, beispielsweise indem sie ein Produkt aus Kosten- oder Wettbewerbsgründen ohne ausreichende Erprobung auf den Markt bringen.

Erprobungsklausel vertraglich ausgestalten

„Die Regulierungspraxis zeigt, dass Versicherer den Einwand der mangelnden Erprobung oft pauschal erheben, und zwar umso häufiger, je höher der zu regulierende Schaden ist“, kritisiert Czeremuga. Aber es gibt Verteidigungsstrategien für Unternehmen, deren Versicherer behauptet: Was richtig erprobt ist, geht nicht kaputt. Czeremuga empfiehlt Unternehmen beispielsweise, bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Versicherer über eine Streichung der Erprobungsklausel oder zumindest über deren vertragliche Ausgestaltung zu verhandeln. In einem Fachbeitrag der Zeitschrift Versicherungspraxis hat der Rechtsanwalt verschiedene Möglichkeiten dieser Ausgestaltung dargestellt. Aus seiner Sicht ist eine vertragliche Änderung der Erprobungsklausel möglich und auch nötig, um die berechtigten Interessen eines gewissenhaften Herstellers ausreichend zu berücksichtigen.

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